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Manchmal kommt es vor, dass ein Vermieter eine vermietete Wohnung nicht mehr anderen zur Verfügung stellen, sondern sie selber nutzen möchte. Doch gestaltet sich die Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses oftmals als recht schwierig und zeitaufwendige. Viele gesetzliche Regelungen und Fristen müssen eingehalten werden. Es gibt aber auch einen einfacheren Weg: die Eigenbedarfskündigung.
Was Sie alles bei der Kündigung für Eigenbedarf beachten und welche Fristen Sie einhalten müssen, erfahren Sie hier bei uns!
Möchten Sie als Vermieter ihre vermietete Wohnung selbst nutzen oder für Ihre Angehörigen als Alterswohnsitz ausbauen, dann können Sie eine Kündigung wegen sogenannten “Eigenbedarfs” aussprechen. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Eine solche Kündigung ist beispielsweise nicht zulässig, wenn die Eigenbedarfsnutzung bereits vor Mietvertragsabschluss bekannt war und der Mieter nicht darauf hingewiesen wurde. Auch eine Kündigung auf den bloßen Verdacht hin, dass ein Eigenbedarf potentiell entstehen könnte, ist laut BGH nicht rechtens. Ob Sie überhaupt einmal eine Kündigung wegen Eigenbedarfs verhängen, müssen Sie jedoch nicht schon zum Zeitpunkt der Vermietung einschätzen können. Auch wird es vor Gericht schwer nachweisbar sein, ob Sie schon zum Abschluss des Mietvertrags an einen Eigenbedarf gedacht haben oder nicht.
Für die Kündigungsfristen bei Eigenbedarf gelten spezielle Regelungen, abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses sowie der Dringlichkeit. Im Regelfall muss die Kündigung am dritten eines Monats eingehen, um das Mietverhältnis wirksam zum Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen.
Der § 573 BGB schränkt den Kreis der Begünstigten im Falle einer Eigenbedarfskündigung auf Familienangehörige und Angehörige des Haushalts des Vermieters ein. Zunächst darf die Wohnung bei Eigenbedarf nur für die folgenden Gruppen von Angehörigen gekündigt werden:
Der Vermieter muss in jedem Fall nachvollziehbare, glaubhafte und vernünftige Gründe nennen können, welche die Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen. Bereits im Kündigungsschreiben müssen diese schlüssig dargelegt werden. Bei formellen Fehlern wird die Kündigung unwirksam. Zu nachvollziehbaren Gründen gehören etwa folgende Anlässe:
Manche Vermieter versuchen jedoch, diese Form der Kündigung zu nutzen, nur um den Mieter herauszubekommen ohne selbst einen begründeten Eigenbedarf vorweisen zu können. Folgende Gründe rechtfertigen eine Eigenbedarfskündigung nicht:
Generell gilt: Wirken die Begründungen im Kündigungsschreiben unschlüssig und widersprüchlich, so können Mieter in Widerspruch gehen. Kann der Mieter das Vortäuschen des Eigenbedarfs nachweisen, stellt dies einen schadensersatzpflichtigen Rechts- und Vertragsbruch dar. Der Schadensersatz kann unter anderem auch die Fortführung des Mietverhältnisses sein, zumeist besteht die Wiedergutmachung aber in Geldleistungen, welche den finanziellen Schaden des Mieters abfedern und Kosten für Umzug, Rechtsanwalt oder Makler umfassen können.
Lassen Sie Ihre Eigenbedarfskündigung lieber vorher von einem Experten für Mietrecht prüfen, um sicher zu gehen, dass die Kündigung auch Wirkung entfaltet und Sie nicht im Nachhinein eine Strafe zahlen müssen.
Laut § 574 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Mieter die Möglichkeit, Widerspruch gegen die verhängte Eigenbedarfskündigung einzulegen und sich gegen ungerechtfertigte Nachteile zu wehren. Der Gesetzgeber erkennt hier bestimmte Härten als legitime Gründe für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses an. Wird der Auszug zu einer starken Belastung und Lebensumstellung für den Mieter oder seine Angehörigen, so kann der Mieter Widerspruch einlegen. Bei einem solchen Härtefall erfolgt stets eine Interessenabwägung beider Vertragsparteien.
Während des Widerspruchs verlängert sich zwar nicht automatisch die Kündigungsfrist, jedoch muss das Mietverhältnis gemäß der sogenannten “Sozialklausel” während der Überprüfung des Widerspruchs weiter bestehen bleiben. Diese Sozialklausel stellt das rechtliche Pendant zum Kündigungsrecht des Vermieters dar und legt das deutsche Mietrecht als Mieterschutz- und Kündigungsschutzrecht aus. Für die Anwendung definiert der Gesetzgeber folgende Umstände:
Die Sozialklausel greift nicht, wenn:
Beim erstmaligen Verkauf einer Wohnung an einen Dritten, beziehungsweise bei der Umwandlung von Wohnraum in Wohneigentum greift gemäß § 577a Abs. 2 BGB eine Kündigungssperrfrist gegenüber dem Mieter. Wenn also ein Mieter vor der Veräußerung in der Wohnung eingezogen ist, so besteht eine Kündigungsbeschränkung für drei Jahre. Während dieser Zeit darf dem Mieter nicht gekündigt werden, erst nach Ablauf der Sperrfrist kommt eine Kündigung in Betracht.
Informieren Sie sich als Kaufinteressent einer vermieteten Immobilie vor dem Kauf, ob eine Sperrfrist für Eigenbedarf nach Erwerb eintritt. In diesem Fall können Sie das Wohnobjekt während dieser Zeit lediglich als Kapitalanlage nutzen, jedoch nicht für den eigenen Bedarf.