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Erbe – wer erbt was und wieviel?

Erbe – wer erbt was und wieviel?

Früher oder später stellt sich jedem die Frage, wie mit dem Vermögen im Falle des Todes verfahren wird, sei es um Vorkehrungen für seinen eigenen Nachlass zu treffen oder weil eine nahestehende Person verstorben ist. Bei den ganzen Normen und rechtlichen Bezeichnungen den Durchblick zu bewahren ist allerdings nicht immer ganz einfach.

Der folgende Ratgeberartikel dient dazu, Ihnen einen allgemeinen Überblick über die verschiedenen Begrifflichkeiten und Regelungen zu verschaffen und erläutert Ihnen alles Grundlegende im Bezug auf das Thema Erbrecht.

Wer ist Erblasser und wer ist Erbe?

Die Gesamtheit aller geldwerten Güter und Rechte, die einen wirtschaftlichen Wert haben, bezeichnet man als das Vermögen einer Person. Vermögen umfasst also zum Beispiel sowohl Geld, als auch Sachwerte oder Immobilien. Im Erbfall, also wenn eine Person stirbt, geht ihr Vermögen auf eine andere Person über. Die verstorbene Person wird dann als Erblasser bezeichnet und die Person, auf welche die sogenannte Erbschaft übergeht, nennt man Erbe.

Der Erbe tritt Kraft des Gesetzes in die Rechtsposition des Erblassers ein. Er übernimmt also sowohl dessen Rechte, als auch Pflichten. Das bedeutet, dass der Erbe sowohl ausstehende Ansprüche des Erblassers geltend machen kann, er aber auch für Forderungen Dritter haften muss. Dieses Prinzip wird Gesamtrechtsnachfolge genannt. Es gilt auch, wenn mehrere Personen erben. Sie formen zusammen eine sogenannte Erbengemeinschaft. Hierbei gilt jedoch, dass über Einzelnes nur verfügt werden kann, wenn sich alle Erben darüber einig sind.

Wer Erbe wird, wird prinzipiell durch das Gesetz bestimmt. Der Erblasser kann darauf allerdings, zum Beispiel mittels eines Testaments, maßgeblich Einfluss nehmen.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge?

Liegt keine Verfügung von Todes wegen, also ein Testament oder Erbvertrag, vor oder enthält diese keine Erbeinsetzung, sondern nur Vermächtnisse oder Auflagen, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Dies ist in der Praxis sogar der Regelfall.

Zur Ermittlung wer erbt und zu welchen Teilen wird überwiegend in Verwandtenerbrecht und Ehegattenerbrecht unterschieden. Es gibt auch noch das gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners, da es aber dem Ehegattenerbrecht entspricht wird hier nicht weiter darauf eingegangen.

Verwandtenerbrecht

In erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers als Erben vorgesehen, das heißt dessen Kinder oder Enkel. Nach dem Repräsentationssystem schließt der Erbe die von ihm abstammenden Personen von der Erbfolge aus. Das bedeutet, dass zum Beispiel ein Enkelkind nicht erben kann, wenn dessen Mutter oder Vater, also das Kind des Erblassers, noch lebt. Lebt der Abkömmling allerdings nicht mehr, dann treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge.

Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, dann werden die Erben aus der zweiten Ordnung bestimmt. Diese umfasst die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Die dritte Ordnung bezeichnet die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, etc.

Existiert allerdings ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung, dann schließt er alle Verwandten der nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge aus.

Nach §1924 Abs. 4 BGB gilt: Kinder erben zu gleichen Teilen. In unserem vorangegangenen Schema wäre die gesetzliche Erbfolge also wie folgt. Da es Erben 1.Ordnung gibt, erben die Vorfahren des Erblassers nichts. Das Vermögen wird prinzipiell hälftig zwischen dem Sohn und der Tochter aufgeteilt. Da der Sohn allerdings schon vorverstorben war, treten dessen Kinder an seine Stelle. Die Tochter erbt also ½ und die Enkel jeweils ¼.

Ehegattenerbrecht

Tritt zu unserer vorherigen Situation noch ein Ehegatte hinzu, dann ist das Ehegattenerbrecht zu beachten. Grundsätzlich erbt der Ehegatte neben Erben 1.Ordnung ¼ und neben Erben 2.Ordnung ½. Gibt es weder Erben der 1. oder 2. Ordnung, dann erbt der Ehegatte die gesamte Erbschaft.

Dies gilt unverändert so im Güterstand der Gütertrennung. Sollten die Eheleute in Gütergemeinschaft gelebt haben, dann steht dem Ehepartner zunächst die Hälfte des Vermögens des Verstorbenen zu. Die andere Hälfte bildet den Nachlass, von dem der Ehegatte wie oben beschrieben ¼ erbt.

Im Falle der Zugewinngemeinschaft, welche bei Nichtvorhandensein eines Ehevertrages automatisch gilt, sind Besonderheiten zu beachten. Der Zugewinnausgleich, der stattfindet, wenn die Ehe aufgelöst wird, wird hier durch ein weiteres pauschales Viertel abgegolten. Der Ehegatte erhält also sein ¼ wie oben, zu dem zusätzlich ¼ Zugewinnausgleich hinzukommen.

Fügen wir unserem Beispielsfall also noch einen Ehegatten hinzu und nehmen an, das Ehepaar hätte in der Zugewinngemeinschaft gelebt, dann würde sich die Erbsituation wie folgt ändern:

Der Ehegatte erbt ½, die Tochter ¼ und die Enkelkinder jeweils 1/8.

Was ist gewillkürte Erbfolge?

Diese gesetzliche Erbfolge kommt nicht in Betracht, wenn eine Verfügung von Todes wegen existiert. Gewillkürte Erbfolge, also der Einfluss des Erblassers auf die Erbfolge, hat nämlich immer Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen ein Nebeneinander von gesetzlicher Erbfolge und gewillkürter Erbfolge möglich ist. Das ist der Fall, wenn der Erblasser nur über einen Bruchteil des Vermögens verfügt hat. Alles das, was nicht von der Verfügung von Todes wegen betroffen ist, wird nach gesetzlicher Erbfolge vererbt.

Gewillkürte Erbfolge mit Testament

Das Testament ist die einseitige Verfügung von Todes wegen und wird auch letztwillige Verfügung genannt bzw. umgangssprachlich auch “Der letzte Wille”. Der Erblasser muss ihn persönlich errichten. Das kann er zum Beispiel, indem er entweder zu einem Notar geht und ein sogenanntes öffentliches Testament erstellt, oder auch indem er das Testament eigenhändig verfasst.

Das öffentliche Testament kann auf drei Arten errichtet werden:

Erklärung gegenüber dem Notar:Der Erblasser kann seinen Willen mündlich erklären.
Übergabe einer offenen Schrift:Diese Schrift muss im Gegensatz zum Eigenhändigen Testament, weder eigenhändig geschrieben, noch unterschrieben werden. Erforderlich ist nur die Erklärung des Erblassers, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte.
Übergabe einer verschlossenen Schrift: Wie bei einer offenen Schrift, außer, dass der Notar keine Einsicht nehmen wird.


Eigenhändiges Testament

Ein Eigenhändiges Testament muss eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung sein, gem. §2247 Abs. 1 BGB. Die Urkunde muss in der eigenen Schrift geschrieben sein, um die Identität des Verfassers anhand dessen individueller Züge feststellen zu können. Ein am Computer geschriebenes Dokument entspricht also nicht den Formerfordernissen.

Die Unterschrift muss am Ende des Dokuments stehen, um zu bezeugen, dass das Dokument abgeschlossen ist. Ein später angefügter Zusatz unter der ersten Unterschrift muss also neu unterschrieben werden, um gültig zu sein. Dementsprechend müssen auch Anhänge unterschrieben sein. Ferner soll die Urkunde auch noch eine Zeit- und Ortsangabe enthalten.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist ein Vertrag von Todes wegen, also ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, in dem wenigstens eine Vertragspartei von Todes wegen verfügt. Er muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien vor einem Notar errichtet werden.

Der Erbvertrag kann genauso Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen enthalten wie ein Testament, aber nur solange sie zweiseitig sind, entfaltet sich die vertragliche Bindung. Diese macht den wesentlichen Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag aus: Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden, wohingegen der Erblasser an seine im Erbvertrag getroffenen Verfügungen gebunden ist.

Nicht zu verwechseln ist dies mit einer schuldrechtlichen Verpflichtung. Der Erbvertrag hindert den Erblasser also prinzipiell nicht daran unter Lebenden über sein Vermögen zu verfügen, denn seine Verfügung von Todes wegen wird erst mit seinem Tode wirksam. Der Erbvertrag sichert dem Bedachten also eher eine tatsächliche Aussicht, aber keinen künftigen Anspruch.

Das bedeutet, dass zum Beispiel frühere Testamente aufgehoben sind, falls sie das Recht des im Erbvertrag Bedachten rechtlich beeinträchtigen würden und spätere Verfügungen von Todes wegen heben die erbvertraglichen Verfügungen nicht auf oder sind sogar unwirksam, falls sie das Recht des Bedachten beeinträchtigen sollten.

Ausschluss von der Erbfolge

Die Enterbung

Enterbung bezeichnet den Ausschluss eines gesetzlichen Erben von der Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen, also zum Beispiel durch Erklärung im Testament. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass alle oder einzelne gesetzliche Erben ausdrücklich ausgeschlossen werden, oder dass der gesamte Nachlass an einen nicht gesetzlichen Erben vergeben wird. Der Staat kann nicht ausgeschlossen werden.

Dies umfasst in der Regel nicht die Nachkommen des Enterbten. Möchte der Erblasser diese auch von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, so muss er sie ebenfalls ausdrücklich enterben. Im Einzelfall wird dies durch Auslegung ermittelt.

Rechtsfolge einer Enterbung ist, dass derjenige nicht Erbe wird. Die Erbschaft geht also auf denjenigen über, der Erbe geworden wäre, wenn der Enterbte im Zeitpunkt des Erbfalles nicht gelebt hätte.

Praxiswissen-Tipp

Eine Enterbung berührt den Pflichtteilsanspruch nicht!


Der Erbverzicht

Der Erbverzicht ist ein vertraglicher Verzicht eines zukünftigen Erben, Vermächtnisnehmers oder Pflichtteilsberechtigen auf sein Erbrecht, der vor dem Eintritt des Erbfalls vereinbart wird. Auch in diesem Fall wird der Verzichtende so behandelt, als hätte er im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt.

Der Verzicht muss nicht das Erbrecht insgesamt betreffen, sondern kann sich auch nur auf einen Bruchteil der Erbschaft beziehen. Der Verzicht auf zum Beispiel einzelne Nachlassgegenstände ist hingegen nicht möglich.

Grundsätzlich schließt der Erbverzicht den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht mit ein. Es ist allerdings auch möglich nur auf das Pflichtteilsrecht zu verzichten.

Praxiswissen-Tipp

Der Verzicht auf testamentarische Zuwendungen erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden!


Der Erbverzicht erfolgt durch Vertrag zwischen dem Verzichtenden und dem Erblasser und muss notariell beurkundet werden. Einer gleichzeitigen Anwesenheit beider Parteien bedarf es allerdings nicht.

Bei einem Erbverzicht gegen Abfindung ist Vorsicht geboten. Es können sich dadurch Schwierigkeiten ergeben, dass der Verzichtende gebunden ist, seine Abfindung allerdings nicht erhält. Die Wirksamkeit des Erbverzichts sollte also vom Vollzug der Abfindung abhängig gemacht werden.

Erbausschlagung – wenn Sie ihr Erbe nicht antreten wollen

Wenn eine Erbschaft aufgrund der Nachlassverbindlichkeiten mehr Nachteile als Vorteile bringt, dann kann es in Betracht kommen die Erbschaft auszuschlagen. Grundsätzlich kann dies jeder Erbe nach Eintritt des Erbfalls durch einseitige Erklärung tun. Dies erfolgt als Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form und muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen (ab Kenntniserlangung) beim Nachlassgericht abgegeben werden. Nachlassgericht ist das Amtsgericht.

Nach Ausschlagung wird fingiert, dass der Ausschlagende die Erbschaft nie erhalten hätte und für den Nachlass wird der Ausschlagende wieder so behandelt, als ob er im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben war.

Praxiswissen-Tipp

Mit Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen und kann dann auch nicht mehr ausgeschlagen werden!

Pflichtteil Erbe – Was ist das?

Es gilt also: gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor gesetzlicher Erbfolge. Nichtsdestotrotz kann die gesetzliche Erbfolge auch bei Bestehen einer Verfügung von Todes wegen von Bedeutung sein. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs.

Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung am Erbe. Pflichtteilsberechtigt sind nur:

  • Die Abkömmlinge
  • Der Ehegatte
  • Die Eltern

Wurde von ihnen jemand enterbt, mit einem zu geringen Erbteil oder einer belasteten Erbschaft bedacht, dann kann derjenige/können diejenigen den Pflichtteil einfordern. Dazu muss aber auch noch einen Anspruch bestehen.

Ein Pflichtteilsanspruch richtet sich nach Rangfolge:

1. Kinder und Ehegatten sind grundsätzlich anspruchsberechtigt.
2. Enkel und Urenkel haben erst einen Anspruch, wenn die Kinder des Erblassers verstorben sind.
3. Für die Eltern besteht ein Anspruch, wenn weder Kinder noch ein Ehe- oder Lebenspartner existieren.

Nach Kenntniserlangung über den Erbfall haben die Anspruchsberechtigten dann eine Frist von drei Jahren, um den Pflichtteil zu verlangen. Fristbeginn ist regelmäßig das Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist, bzw. das Ende des Jahres der Kenntnisnahme. Der Pflichtteil wird dabei von den Erben eingefordert, dies kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschehen.

Die Pflichtteilshöhe beträgt gem. §2303 BGB die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Wäre in unserem ersten Beispiel der Sohn also nicht verstorben, sondern enterbt, dann würde sein Pflichtteil ¼ betragen (da er ursprünglich ½ bekommen hätte).

Erben und Vermächtnis – alles das Gleiche?

Entgegen der umgangssprachlichen Verwendung der beiden Begriffe, gibt es im Erbrecht einen erheblichen Unterschied zwischen den Wörtern Erbe und Vermächtnis. Erbe bezeichnet, wie bei der gesetzlichen Erbfolge dargestellt, einen bestimmten Teilanspruch auf die Erbschaft als Ganzes. Vermächtnis hingegen bezieht sich nur auf einen einzelnen Nachlassgegenstand, der vermacht wird, ohne dass dadurch ein Erbanspruch entsteht.

Praxiswissen-Tipp

Ein Vermächtnisnehmer ist also nicht automatisch Erbe!


Das bedeutet zum einen, dass der Vermächtnisnehmer sein Recht von den Erben einfordern muss und zum anderen, dass es ohne Verfügung von Todes wegen auch kein Vermächtnis geben kann.

Natürlich können Erben zusätzlich auch Vermächtnisse erhalten. Das Vermachte wird nicht mit der Erbquote verrechnet, sondern ist „extra“.

Ein Vermächtnis kann im Prinzip alles sein, Autos, Uhren oder auch Grundstücke und Immobilien. Welche weiteren Besonderheiten bei Vermächtnissen bestehen und vor allem bei dem Vermächtnis einer Immobilie erfahren Sie in unserem nächsten Ratgeberartikel.

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