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Erbschaftssteuer Immobilien – so viel müssen Sie bezahlen!

Erbschaftssteuer

Wer ein Erbe antritt, der muss in der Regel Erbschaftssteuer zahlen. Dabei ist es egal, ob es sich bei dem Vermögen um Geld, eine Immobilie oder sogar ein Unternehmen handelt. Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich dabei nicht nur nach dem Vermögenswert, sondern auch nach dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser. Je nachdem, ob man dessen Kind, Ehepartner, Elternteil oder einfach nur Freund ist, sind die Steuerklassen und Steuerfreibeträge unterschiedlich.

Was es generell zu beachten gibt und wie sich die Höhe der Erbschaftssteuer bei Immobilien berechnet, erfahren Sie im Folgenden.

Erbschaftssteuer: Freibetrag

Der Freibetrag bezeichnet einen von der Besteuerung freibleibenden Betrag. Dessen Höhe ist davon abhängig, wie nah oder weit der Erbe mit dem Erblasser verwandt ist. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad findet eine Einordnung in die jeweilige Steuerklasse statt, denen unterschiedliche Steuersätze zugeordnet sind.

Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner zählt der höchste Steuerfreibetrag.

Dieser beträgt 500.000 €. Zusätzlich gilt ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 € und Zugewinnausgleichsansprüche unterliegen nicht der Erbschaftssteuer. Vererbt der eine Ehepartner dem anderen sein Vermögen, erhält dieser mindestens bis zu 500.000 € steuerfrei.

Beachtet werden sollte dabei, dass das beliebte „Berliner Testament“ – das gemeinschaftliche Testament von Ehepartnern, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und erst nach dem Tod beider der Nachlass an einen Dritten fallen soll, zu steuerlichen Nachteilen führen kann. Das liegt daran, dass nur der Freibetrag des überlebenden Ehegatten genutzt wird, während die Freibeträge der Kinder nicht zur Geltung kommen.

Abgesehen davon gilt, je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher die Freibeträge.

Daher profitieren Kinder vom zweithöchsten Freibetrag, der 400.000 € umfasst. Je nach eigenem Alter kommt ihnen ebenfalls ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 52.000 € zugute. Je jünger das Kind ist, desto höher der Versorgungsfreibetrag

0 - 5 Jahre:     52.000 €
> 5 - 10 Jahre:    41.000 €
> 10 - 15 Jahre:    30.700 €
> 15 - 20 Jahre:    20.500 €
> 20 - 27 Jahre:     10.300 €

Praxiswissen-Tipp

Der Versorgungsfreibetrag soll die Versorgung nach dem Tod des Elternteils bzw. Partners sicherstellen. Er wird jedoch um den Wert der Hinterbliebenenrente gekürzt, der anhand der voraussichtlichen Dauer der Bezüge ermittelt wird.


Weitere Freibeträge gibt es für den Hausrat bei Personen der Steuerklasse I in Höhe von 41.000 € und für persönliche Güter bei Personen egal welcher Steuerklasse in Höhe von 12.000 €.

Grundsätzlich gilt, dass all diese Freibeträge nach zehn Jahren erneut genutzt werden dürfen. Innerhalb dieser zehn Jahre werden dafür alle Erwerbe zwischen Übergeber und Erwerber zusammengerechnet. Dazu zählt also auch der Erwerb unter Lebenden durch Schenkung. Der Erbe zahlt aber immer nur auf den Teil Steuern, der den Freibetrag übersteigt.

Das heißt also, dass zum Beispiel ein Kind, das 460.000 € erbt, nur 60.000 € versteuern muss, da ein Freibetrag von 400.000 € gilt. Die Höhe der Steuer richtet sich sowohl nach dem Grad der Verwandtschaft, sprich der Steuerklasse, als auch nach der Höhe des erworbenen Betrags.

Steuerklassen und Steuersätze im Überblick
 

SteuerklassenErwerberErbschaftssteuerFreibetrag
Steuerklasse I 7 - 30 % 
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner 500.000 €
Kinder, Enkel (wenn deren Eltern verstorben sind) 400.000 €
(Ur-)Enkel 200.000 €
Eltern und Großeltern 100.000 €
Steuerklasse IIGeschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten15 - 43 %20.000 €
Steuerklasse IIILebensgefährten, Freunde, Onkel, Tanten30- 50 %20.000 €

 

Wert des steuerpflichtigen ErbesSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
Bis 75.000 €7 %15 %30 %
Bis 300.000 €11 %20 %30 %
Bis 600.000 €15 %25 %30 %
Bis 6.000.000 €19 %30 %30 %
Bis 13.000.000 €23 %35 %50 %
Bis 26.000.000 €27 %40 %50 %
Ab 26.000.000 €30 %43 %50 %

Im oben genannten Beispiel wird bei den 60.000 €, die über den Freibetrag liegen, nur 7 % Steuer fällig. Das Kind, muss auf das Erbe von 460.000 € lediglich 4.200 € zahlen.

Praxiswissen-Tipp

Unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis gilt für Betriebsnachfolger immer Steuerklasse I!

Erbschaftssteuer: Immobilien

Schwieriger wird es, wenn zum Nachlass auch eine Immobilie gehört, da deren Wert nicht immer bekannt ist. Zuerst muss also der Verkehrswert berechnet werden, da dieser für die Erbschaftssteuer angesetzt wird. Normalerweise ist für eine umfassende Ermittlung eine vor Ort Besichtigung nötig und eine individuelle Berechnung. Das Finanzamt richtet sich für die Bewertung jedoch nach allgemeinen Durchschnittswerten, die unter Umständen gar nicht speziell für Ihre Immobilie gelten. Es kann also von Vorteil sein einen Sachverständigen damit zu beauftragen ein Gutachten zu erstellen und dieses dann dem Finanzamt vorzulegen. Wertmindernde Eigenschaften können so Berücksichtigung finden und Ihre Steuerlast mindern. Falls das Finanzamt Ihre Verkehrswertberechnung nicht anerkennt und einen anderen Wert festsetzt bleibt Ihnen immer noch die Möglichkeit Einspruch zu erheben.

Auch andere Werte werden pauschal festgelegt. Handelt es sich beispielsweise um eine vermietete Immobilie dann wird nicht der gesamte Verkehrswert angesetzt, sondern ein genereller Abschlag von 10 % vorgenommen. Es werden also nur 90 % des ermittelten Verkehrswertes veranlagt.

Der relevante Wert wird dann mit dem restlichen Vermögen summiert. Zum Beispiel ergeben ein Haus im Wert von 350.000 € sowie Barvermögen in Höhe von 150.000 € einen Gesamtnachlasswert von 500.000 €. Ist in diesem Fall der Erbe ein Enkel, dessen Eltern noch leben, wird ein Freibetrag von 200.000 € abgezogen. Die zu versteuernde Erbschaft beträgt also noch 300.000 €. Bei einem Steuersatz von 11 % ergibt sich daraus folgend eine Erbschaftssteuer von 33.000 €.

Erbschaftssteuer umgehen

Es gibt einige Möglichkeiten die Erbschaftssteuer zu verringern, bzw. sogar zu umgehen. Eine davon ist das Vermögen bereits zu Lebzeiten, unter Berücksichtigung des alle 10 Jahre erneut nutzbaren Freibetrags, durch Schenkung zu reduzieren. Eine andere Option wäre dem Erben durch Adoption bzw. Heirat zu einer günstigeren Steuerklasse zu verhelfen.

Das ist aber nicht alles. Bei einer Immobilie beispielsweise fällt die Erbschaftssteuer unter folgenden Umständen ganz weg:

  • Der Erblasser hat die Immobilie bis zu seinem Tode bewohnt,
  • Unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls wird sie vom Erben für einen Zeitraum von zehn Jahren bewohnt,
  • Die Wohnfläche übersteigt nicht 200 Quadratmeter, fall der Erbe ein Abkömmling des Erblassers ist (jeder zusätzliche Quadratmeter wird anteilig besteuert).

Praxiswissen-Tipp

Vorsicht, sollte der Erbe nicht die vollen zehn Jahre in der Immobilie wohnen, wird eine nachträgliche Besteuerung fällig.

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