Wer erbt, braucht natürlich auch einen Nachweis darüber: den Erbschein. Dieser bestätigt dem Erben was und wieviel er geerbt hat. Doch nicht immer ist ein Erbschein notwendig, zumal er in der Regel auch mit Kosten verbunden ist.
Wann Sie ihn benötigen, wie Sie ihn beantragen und was es sonst noch zu beachten gibt, erfahren Sie im Folgenden.
Gem. § 2353 BGB ist der Erbschein ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das dem Erben sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, die Größe seines Erbteils bestätigt. Er dient dem Erben im Rechtsverkehr als Nachweis darüber, dass er zum Beispiel über den Nachlass verfügen darf. Es ist zwar nicht immer erforderlich den Erbschein vorzuzeigen, jedoch fordern beispielsweise Banken oder Behörde diese Form des Nachweises oftmals als Sicherheit.
Wer Erbe wird, bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolge oder, falls vorhanden, nach einem Testament oder Erbvertrag. Will der Erbe nach dem Erbfall auch als solcher auftreten, wollen andere, zum Beispiel Geschäftspartner, Mieter/Vermieter, Banken, Behörden, etc., allerdings einen Beweis dafür, dass er auch tatsächlich Erbe ist. Dies kann zum Beispiel
In allen anderen Fällen, zum Beispiel als gesetzlicher Erbe, ist hingegen fast immer ein Erbschein vonnöten, um sich im Rechtsverkehr als Erbe auszuweisen.
Ein Erbschein ist also dann vonnöten, wenn die Erbenstellung anders nicht nachweisbar ist oder es Unstimmigkeiten darüber gibt, wer tatsächlich Erbe ist. Darüber hinaus ist er auch dann erforderlich, wenn zum Beispiel eine Immobilie zum Erbe gehört oder der Erbe bei der Bank die Verfügung von Geldbeträgen erreichen möchte.
Unabhängig von den oben angegebenen Fällen, kann ein Erbschein auch dann entbehrlich sein, wenn beispielsweise noch eine Vollmacht des Erblassers oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis besteht:
Kontovollmacht
Zugriff auf die Konten erhält der Erbe nicht nur mit einem Erbschein, sondern auch, wenn er zu Lebzeiten des Erblassers eine Kontovollmacht von ihm erhalten hat, die nicht mit dem Tod endet, bzw. erst mit dem Tod wirksam wird.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person, zum Beispiel der spätere Erbe, als Bevollmächtigter eingesetzt. Dies geht auch über den Tod hinaus. Der so Bevollmächtigte kann über den Nachlass verfügen und ist schon handlungsfähig bevor ein Erbschein ausgestellt wird, bzw. ist unter Umständen gar nicht auf den Erbschein angewiesen.
Bei kleineren Vermögen verzichten Banken des Öfteren auf einen Erbschein. Denn ins Verhältnis gesetzt ist in solchen Fällen das Verfahren zur Ausstellung zu aufwendig.
Je nach Situation wird ein anderer Erbschein benötigt, der auf eine bestimmte Konstellation von Erbfall passt. Es wird unter anderem unterschieden in:
Alleinerbschein | Für eine einzelne Person mit alleinigem Erbrecht. |
Gemeinschaftlicher Erbschein | Gibt Auskunft über das Erbrecht und eventuell auch über die jeweiligen Erbquoten sämtlicher Erben. |
Teilerbschein | Erhält jeder Erbe einer Erbengemeinschaft, um damit sein eigenes Erbrecht nachzuweisen. Über das Erbrecht der anderen Miterben sagt der Teilerbschein nichts aus. |
Gegenständlich beschränkter Erbschein | Hatte der Erblasser Vermögensgegenstände sowohl im Inland als auch im Ausland, dann kann der Erbschein zum Beispiel auch nur auf die Nachlassgegenstände beschränkt werden, die sich in Deutschland befinden. |
Erbschein für Vorerben mit Nacherbenvermerk | |
Erbschein für Nacherben | |
Erbschein mit Testamentsvollstreckervermerk |
Vergleichen Sie vor der Antragstellung, welcher Erbschein für Sie am zweckmäßigsten ist und Ihnen die meisten Kosten spart!
Berechtigt den Antrag auf einen Erbschein zu stellen sind die Erben bzw. Miterben. Außerdem die gesetzlichen Vertreter minderjähriger Erben oder Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Eine Erbengemeinschaft muss den Antrag nicht gemeinsam stellen, da jeder Miterbe einzeln antragsberechtigt ist. Nicht antragsberechtigt sind Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte.
Der Erbscheinantrag wirkt wie eine Annahme der Erbschaft, eine Erbausschlagung ist danach also nicht mehr möglich!
Der Antrag kann beim Nachlassgericht, einer Abteilung des Amtsgerichts, am letzten Wohnsitz des Erblassers gestellt werden oder beim Notar. In Baden-Württemberg müssen sie sich zwingend an die staatlichen Notare wenden.
An wen sollen Sie sich wenden?
Stellen Sie den Antrag wenn möglich beim Amtsgericht. Beim Notar fällt nämlich zusätzlich die Mehrwertsteuer an.
Ist Ihr Antrag jedoch dringend, lohnt sich meist der Gang zum Notar. Es ist nämlich nicht immer möglich, einen zeitnahen Termin beim Nachlassgericht zu erhalten.
Es gibt keine Frist für eine Antragsstellung. Es kann unter Umständen allerdings wichtig sein, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, da die Handlungsfähigkeit des Erben sonst womöglich erheblich eingeschränkt ist. Größere Summen auf Bankkonten zum Beispiel sind zumeist nicht verfügbar, solange kein Erbschein erteilt ist. Der Erbe kann deshalb unter Umständen nicht auf den Nachlass zugreifen. Bedacht werden sollte auch, dass bei Uneinigkeiten ein Erbscheinsverfahren durchgeführt werden muss, welches Jahre dauern kann.
Ein erster Antrag kann schriftlich beim Nachlassgericht eingereicht oder mündlich vor Ort erklärt werden. Für die Beantragung des Erbscheins ist allerdings persönliches Erscheinen nötig, um Ihre Angaben vor dem Rechtspfleger, der den Erbscheinsantrag entgegennimmt, eidesstattlich zu versichern. Sie sollten also rechtzeitig einen Termin beim Nachlassgericht vereinbaren.
Wählen Sie die Variante über den Notar, dann erledigt dieser bereits die öffentliche Beglaubigung und veranlasst für Sie dann alle weiteren Schritte.
Der Antragsteller muss verschiedene Nachweise erbringen, um seine Erbenstellung und gegebenenfalls die der Miterben zu beweisen. Auf jeden Fall erforderlich sind:
Gegebenenfalls nachzuweisende Punkte sind:
Sie machen sich strafbar, wenn Sie eine Verfügung von Todes wegen oder eine neuere Fassung dessen verschweigen!
Gem. Nr. 12210 GNotKG kostet das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins eine Gebühr. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird die Gebühr allerdings gesondert erhoben. Gem. Nr. 23300 GNotKG kostet dies auch eine Gebühr.
Wie hoch die Gebühr genau ist, richtet sich dabei nach dem Wert des Nachlasses. Etwaige Schulden des Erblassers werden abgezogen. Es kann allerdings auch passieren, dass der Wert nicht ganz klar ist, beispielsweise wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört. Dem Erben obliegt die Aufgabe den Verkehrswert anzugeben. Hierbei kann er sich an den Bodenrichtwerten orientieren oder bei vermieteten Immobilien den Ertragswert angeben.
Die Kosten sind in Tabelle B des GNotKG festgelegt. Eine Gebühr beträgt mindestens 15 €. Beispielsweise wird bei einem Geschäftswert von
Für zwei Gebühren (Erteilung des Erbscheins und eidesstattliche Versicherung) müssen Sie bei einem Nachlasswert von 50 000 € also 330 € zahlen. Dies übernimmt grundsätzlich der Antragsteller. Bei einer Erbengemeinschaft, die den Antrag gemeinsam stellt, müssen sich auch alle an den Kosten beteiligen.
Unter Umständen kann es passieren, dass der Erbschein, der erteilt wurde, falsch ist. Zum Beispiel, wenn im Nachhinein ein jüngeres Testament auftaucht, das andere Regelungen trifft, als das Testament, auf das Bezug genommen wurde. Der Erbschein wird dann zunächst vom Nachlassgericht eingezogen.
Derjenige, der im Vertrauen auf den Erbschein gehandelt hat, ist allerdings als gutgläubiger Dritter geschützt. Rechtshandlungen, die der falsche Erbe getätigt hat, sind also gültig, da sich der Vertragspartner auf den falschen Erbschein berufen kann.
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