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Absetzung für Abnutzung (AfA)

AfA bezeichnet die Abschreibung der Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens auf die Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. AfA findet also Anwendung, um teurere Anschaffungskosten über einen längeren Zeitraum von der Steuer abzusetzen. AfA wird jedes Jar absetzbar gemacht. Der Steuerpflichtige kann im Rahmen der Einkünfteermittlung die AfA als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen. Für Gebäude gelten bestimmte Sonderregeln, wobei unterschieden wird in lineare und degressive Gebäude. Welcher Prozentsatz anzuwenden ist, hängt von der Gebäudeart und vom Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt des betreffenden Gebäudes ab. In der Regel gelten 2 % beispielsweise für Gebäude, die nach 1924 hergestellt wurden, wobei gesetzlich eine Nutzungsdauer von 50 Jahren unterstellt wird. Neubauten zum Beispiel erhalten in den ersten Jahren meist höhere AfA-Beträge. Wenn die tatsächliche Nutzungsdauer geringer als 50 Jahre sein wird, kann vom vorgeschriebenen Satz abgewichen werden und der Restwert des Gebäudes auf die verbleibende Restnutzungszeit verteilt werden. Um die Höhe der Beträge zu bestimmen, werden AfA-Tabellen verwendet.

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