Eine Auflage im erbrechtlichen Sinne bezeichnet gem. §1940 BGB eine letztwillige Anordnung des Erblassers an seine Hinterbliebenen. Der Erblasser verpflichtet den Erben oder Vermächtnisnehmer also zu einer Leistung, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden. Sie wird in einer Verfügung von Todes wegen festgehalten.