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Bei der Auflassungsvormerkung handelt es sich um eine in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Vormerkung, die der Sicherung künftigen Eigentumserwerbs dient. Sie soll dem Schutz des Erwerbers zukommen, indem sie beispielsweise verhindert, dass der Verkäufer ein Grundstück an mehrere Personen verkaufen kann. Die Auflassungsvormerkung gilt auch in einem Insolvenzverfahren (§ 106 InsO).