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Der Erbbauberechtigte muss für die Nutzung des Erbbaurechts einen sogenannten Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zahlen. Dieser Erbbauzins muss für die gesamte Laufzeit im Voraus festgelegt sein. Außerdem ist die Höhe des Erbbauzinses frei vereinbar, normalerweise wird sich aber auf ca. 3-5 % des Grundstückswertes als jährlich zu leistender Betrag geeinigt.