Der Erbvertrag ist ein Vertrag von Todes wegen, also ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, in dem wenigstens eine Vertragspartei von Todes wegen verfügt. Er muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien vor einem Notar errichtet werden.Der Erbvertrag kann Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen enthalten, aber nur solange sie zweiseitig sind, entfaltet sich die vertragliche Bindung. Es handelt sich aber nicht um schuldrechtliche Verpflichtung. Der Erbvertrag hindert den Erblasser prinzipiell nicht daran unter Lebenden über sein Vermögen zu verfügen, denn seine Verfügung von Todes wegen wird erst mit seinem Tode wirksam. Der Erbvertrag sichert dem Bedachten also eher eine tatsächliche Aussicht, aber keinen künftigen Anspruch.