Der Erbverzicht ist ein vertraglicher Verzicht eines zukünftigen Erben, Vermächtnisnehmers oder Pflichtteilsberechtigen auf sein Erbrecht, der vor dem Eintritt des Erbfalls vereinbart wird. Der Verzichtende wird so behandelt, als hätte er im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Der Verzicht muss nicht das Erbrecht insgesamt betreffen, sondern kann sich auch nur auf einen Bruchteil der Erbschaft beziehen. Der Verzicht auf zum Beispiel einzelne Nachlassgegenstände ist hingegen nicht möglich.Grundsätzlich schließt der Erbverzicht den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht mit ein. Es ist allerdings auch möglich nur auf das Pflichtteilsrecht zu verzichten.