Statt der Versteigerung einer Sache ist gesetzlich auch ein sogenannter freihändiger Verkauf möglich, wenn die Sache einen Börsen- oder Marktpreis hat. Der Schuldner kann dann den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugten Person zum laufenden Preis bewirken.