Das Eigentum an einer Wohnung setzt sich aus dem Sondereigentum und dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum zusammen. Gemäß dem Wohnungseigentumsrecht zählen das Grundstück, Teile, Anlagen und Einrichtungen eines Gebäudes, die nicht Sondereigentum sind oder im Eigentum eines Dritten stehen, zum Gemeinschaftlichen Eigentum. In Fällen, in denen eine eindeutige Einordnung nicht gegeben ist, vereinbart die Wohnungseigentumsanlage in der Teilungserklärung und dem Aufeilungsplan indiviuell, was wozu zählt. Die Verwaltung und Instandhaltung obliegt allen Wohnungseigentümern gemeinsam.