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Das Grundbuch ist ein vom Grundbuchamt, dem örtlichen Amtsgericht, elektronisch geführtes Verzeichnis von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Sämtliche Grundstücke unterliegen daher dem Grundbuchzwang, das heißt sie müssen im Grundbuch eingetragen werden. Auch Rechte Dritter sind eintragungspflichtig, da das Grundbuch auch dazu dient eine Übersicht über alle an einem Grundstück bestehenden Rechte zu liefern. Legt man berechtigtes Interesse dar, darf jeder das Grundbuch einsehen. In Abteilung I werden Eigentümer eingetragen, in Abteilung II alle Beschränkungen und Belastungen des Grundstücks und in Abteilung III die Grundpfandrechte.