Gewährt man Dritten Rechte an der Immobilie, zum Beispiel Kreditgebern zur Baufinanzierung, dann werden diese im Grundbuch eingetragen. Potenzielle Hauskäufer sind aber meistens an unbelasteten Objekten interessiert, bzw. wird der Wert einer Immobilie erheblich durch die Einschränkung der Rechte gemindert, da die Nutzung des Objekts erheblich eingeschränkt ist. Deshalb kann es ratsam sein, solche Grundbucheinträge zu löschen. Dies geschieht mit Löschungsbewilligung des Berechtigten, also zum Beispiel der Kreditgebenden Bank, und Antrag beim Notar.