Die Mietpreisbremse soll einen gerechten Ausgleich zwischen den Mieter- und Vermieterinteressen schaffen. Sie gibt vor, dass die Miete beim Abschluss eines Mietvertrages maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Dies gilt allerdings nicht für Neubauten oder umfassend sanierte Wohnungen. Die Bundesländer regeln diese Vorgabe per Rechtsverordnung für einzelne Gebiete, daher gilt die Mietpreisbremse nicht überall. Außerdem schränkt ein sogenannter Bestandsschutz die Mietpreisbremse weiter ein: Eine zulässig vereinbarte Miete darf auch bei Wiedervermietung weiter verlangt werden.