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Dem Nutznießer wird Anteil an einem fremden Gut gewährt, aus welchem er in irgendeiner Form Profit ziehen kann, ohne selbst Eigentümer zu sein. Er hat Anspruch auf Nutzung und Verfügung, bei Immobilien beispielsweise lebenslanges Wohnrecht, sowie Fruchtziehung, zum Beispiel Miet- oder Pachteinnahmen zu beziehen. Der dingliche (nicht schuldrechtliche) Nießbrauch ist ins Grundbuch einzutragen.