Es handelt sich um eine Mindestbeteiligung an einer Erbschaft, die nahen Angehörigen des Erblassers zusteht. Wird derjenige mittels Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, dann hat er zumindest den Anspruch auf Pflichtteil. Die Pflichtteilshöhe umfasst immer die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, den er hätte, wenn er nicht von der Erbfolge ausgeschlossen wäre.