Der Erblasser kann mittels Verfügung von Todes wegen einen Testamentsvollstrecker festlegen, der für die Verwaltung seines Vermögens oder eines Teils davon zuständig sein soll. Manchmal, wie bei minderjährigen Erben oder einem sogenannten "Behindertentestament", ist dies sogar erforderlich. Der Testamentsvollstrecker kann weitgehend unabhängig vom Willen der Erben entscheiden. Sein Amt muss er erst vor dem Nachlassgericht annehmen, bzw. ablehnen. Er erhält außerdem eine angemessene Vergütung, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.