Anspruch des Vorkaufsberechtigten bei Verkauf einer bestimmten Immobilie bevorzugt zu werden. Er kann somit Käufer (Drittkäufer) aus dem Vertrag ausschließen und die Immobilie selbst zu denselben Konditionen erwerben. Von einem Vorkaufsrecht kann aber erst Gebrauch gemacht werden, wenn ein rechtswirksamer Kaufvertrag zwischen dem Eigentümer (Vorkaufsverpflichteten) und dem Drittkäufer geschlossen worden ist. Macht einer der beiden Parteien bis zu diesem Zeitpunkt von ihrem Recht Gebrauch, den Kaufvertrag aufzuheben, erlischt dadurch auch das Vorkaufsrecht. In dem Moment allerdings, in dem ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden ist und danach eine der Parteien von dem Vertrag zurücktritt, bleibt das Vorkaufsrecht dennoch bestehen. Macht der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht Gebrauch, dann wird der Vertrag nicht übernommen, sondern es wird ein neuer Vertrag geschlossen. Der Berechtigte muss dafür im Grundbuch mit einem Vorkaufsrecht ausgestattet sein.