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Gewährleistet dem Berechtigten einen Geh- oder Fahrweg zum Durchgang oder zur Durchfahrt zum eigenen Grundstück nutzen zu dürfen. Ein dingliches (nicht schuldrechtliches oder öffentlich-rechtliches) Wegerecht wird als Grunddienstbarkeit im Grundbuch beim "dienenden" Grundstück eingetragen. "Dienendes" Grundstück bezeichnet das Grundstück, welches das Wegerecht einräumt, daher wird es auch "herrschendes Grundstück" genannt.