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Befugnis des Berechtigten unter Ausschluss des Eigentümers und kostenlos in dessen Immobilie zu Wohnen. Familienangehörige, ein Lebensgefährte oder Pflegepersonal dürfen mit aufgenommen werden. Es kann bedingt oder befristet ausgesprochen werden und endet mit Eintritt der Befristung, Bedingung oder mit Wegfall des Berechtigten durch Tod. Das dingliche (nicht schuldrechtliche) Wohnrecht ist als beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen.