Jedes Ehepaar, das keine anderen Vereinbarungen in einem extra Ehevertrag trifft, lebt automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. (Die beiden Wahlgüterstände wären Gütertrennung und Gütergemeinschaft.) Wenn dies der Fall ist, findet bei Eheauflösung (zum Beispiel durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten) ein Zugewinnausgleich statt. Nach §1373 BGB ist Zugewinn der Betrag, den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Zugewinnausgleich bedeutet also, dass die Ehegatten das Vermögen miteinander teilen müssen, das sie während der Ehe zugewonnen haben. Alles Eigentum, was sie vor der Ehe allein inne hatten oder nach der Eheauflösung erlangt haben, ist davon nicht betroffen.