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Notarkosten beim Hausverkauf – so viel kostet der Notar!

Notarkosten beim Hauskauf – so viel kostet der Notar!

Um einen Hausverkauf ordentlich über die Bühne zu bringen, ist es verpflichtend, einen Notar zu engagieren, denn dieser muss den Verkauf notariell beglaubigen. Die Notarkosten sind dementsprechend ein fixer Bestandteil der vielen Nebenkosten, die beim Hausverkauf anfallen.

Es handelt sich also um einen sensiblen Abschnitt in dem Prozess des Hauserwerbs oder -verkaufs. Was es dabei alles zu beachten gibt, damit Ihr Besuch beim Notar reibungslos abläuft, wann genau diese Gebühr fällig wird, wie hoch die Kosten sind und wer sie zu tragen hat, erfahren Sie im Folgenden.

Warum sind Notarkosten Pflicht?

Beim Immobilienerwerb oder -verkauf werden Sie um die Notarkosten nicht herumkommen. Denn das Gesetz legt in §311b BGB fest, dass ein Immobilienkaufvertrag immer notariell beurkundet werden muss, andernfalls kommt keine Übertragung des Eigentums, also kein Eigentümerwechsel zustande. Das begründet sich unter anderem damit, dass ein Immobiliengeschäft hohe Bedeutung, Risiken und Auswirkungen für die beteiligten Parteien hat. Der Notar soll die Risiken minimieren und dafür sorgen, dass das Geschäft rechtssicher abgewickelt wird.

Welche Leistungen umfassen die Notarkosten?

Der Notar kümmert sich aber nicht nur darum, dass der Vertrag rechtlich wirksam zustande kommt, indem er zum Beispiel auf unwirksame Klauseln hinweist. Zu seinen weiteren Leistungen zählen außerdem:

Überblick Notarleistungen
  • die Protokollierung des Kaufvertrages
  • das Einholen von benötigten Genehmigungen (beispielsweise eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Kommune)
  • die Eintragung oder Löschung der Auflassungsvormerkung
  • die Eintragung oder Löschung der Grundschuld
  • die Weiterleitung der Unterlagen an das Finanz- und Grundbuchamt

Wer zahlt die Notarkosten?

Normalerweise trägt der Käufer den größten Teil der Kosten des Notars. Sind Zusatztätigkeiten erforderlich, die extra Geld kosten, dann werden diese vom Verkäufer übernommen, wie zum Beispiel anlässlich des Hausverkaufs zu löschende Rechte Dritter.

Dass üblicherweise der Käufer den Notar zahlt, liegt darin begründet, dass der Verkäufer die Kosten sonst zum Kaufpreis hinzuaddieren würde, was eine erhöhte Grunderwerbssteuer für den Käufer zur Folge hätte. In der Praxis zahlt also der Käufer und sucht dementsprechend auch meist den Notar aus, denn: Wer den Notar bestellt, bezahlt ihn auch.

Beide Geschäftspartner haften jedoch gesamtschuldnerisch für die Begleichung der gesamten Notarkosten. Das heißt, dass der Verkäufer alle Kosten für angefallene Arbeiten des Notars begleichen muss, falls der Käufer sich als zahlungsunfähig erweisen würde.

Praxiswissen-Tipp

Als Verkäufer sollten Sie darauf achten, dass der Käufer den Notar auswählt und auch beauftragt! Nur so können Sie sicher sein, dass er den Notar bezahlen muss, selbst wenn er sich nach dessen Beauftragung doch noch gegen den Kauf der Immobilie entscheidet. Lassen sie sich außerdem – ausreichend vor dem Notartermin – eine Bankbestätigung über die Zahlungsfähigkeit des Käufers aushändigen! Je schneller Sie dem Notar wieder absagen, desto geringere Kosten fallen für Sie an!

Höhe der Notarkosten

Die Gebühren eines Notars richten sich nicht nach dessen Arbeitsaufwand, sondern werden pauschal nach Bedeutung und dem Geschäftswert der betroffenen Immobilie berechnet. Allgemein spricht man von einem Betrag in Höhe von ungefähr 1,5% des Kaufpreises. Hierbei würden die direkten Notarkosten circa 1% ausmachen und die Kosten des Grundbuchamtes 0,5%. Wie sich die Kosten genau aufgliedern ist durch §38 Abs. 2 KostO geregelt. 

Danach spalten sich die Kosten in:
  • Gebühren (beinhaltet Notarhonorar und den Kostenanteil des Grundbuchamts) und
  • Auslagen (zum Beispiel Porto-, Kopier-, Telefon-, oder Faxgebühren).

Auslagen sind direkt nach ihrer Entstehung zu begleichen. Gebühren hingegen werden erst mit Abschluss des Rechtsgeschäfts fällig. Außerdem sind die Notarkosten zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

Gebühren

Die Kosten für die einzelnen Tätigkeiten des Notars sind gesetzlich geregelt und in Gebührentabellen genau festgelegt. Daher gibt es auch keine Verhandlungsspielräume und gegenteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

Durch die Begriffe „volle Gebühr“ und dementsprechend „halbe Gebühr“ sowie „doppelte Gebühr“ sind die Beträge exakt bestimmt:

  • Die „volle Gebühr“ beträgt nach §32 KostO 10 € bis zu einem Geschäftswert von 1.000 €. Die Kosten richten sich also nach dem Geschäftswert, beim Hauskauf in der Regel dessen Kaufpreis. Dabei gilt allerdings eine Obergrenze für den Geschäftswert von 60 Millionen Euro. Für einen Geschäftswert von 250.000 € betragen die Kosten zum Beispiel 432 €, bei 350.000 € sind es 582 €.
  • Für beispielsweise die rechtliche Beratung und Entwurf oder Beurkundung eines Vertrages wird die „doppelte Gebühr“ verlangt. Das wären bei einer „vollen Gebühr“ von 582 € also dann 1164 €.
  • Bei zum Beispiel dem Vollzug, also der Einholung und Entwurf der Genehmigungen und Löschungsbewilligungen, oder der Betreuung durch Überwachung der Kaufpreiszahlung und Eigentumsumschreibung, ist hingegen nur die „halbe Gebühr“ zu zahlen. Bei einer „vollen Gebühr“ von 582 € wären das also 291 €.

Möchten Sie sich also Notarkosten sparen, dann gelingt dies nur, indem Sie weniger Leistungen in Auftrag geben. Dies würde allerdings zu Lasten der Sicherheit Ihres Hauskaufs gehen und sollte daher sehr gut überdacht werden.

Praxiswissen-Tipp

Welchen Umfang die einzelnen Tätigkeiten haben, spielt demnach letztlich also keine Rolle! Selbst mehrfache Beratungen der beiden Geschäftspartner haben keine Erhöhung der Notarkosten zur Folge. Bei der Auswahl eines geeigneten Notars müssen Sie daher nicht auf Preisunterschiede achten.


Auslagen

Zu den Gebühren kommen dann noch die Auslagen hinzu.

Auslagen:
  • Die Kosten für Porto und Telekommunikation belaufen sich in der Regel auf 20 €.
  • Bei Schreibauslagen wird eine Dokumentenpauschale erhoben von ungefähr 0,15 € je Seite, was in der Regel insgesamt circa 10 € ergibt.

Denken Sie daran, dass in jedem Fall auch individuelle sonstige Auslagen in tatsächlicher Höhe, ebenso wie 19% Mehrwertwertsteuer hinzugerechnet werden.

Notarkosten steuerlich absetzen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Notarkosten von der Steuer absetzen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen. Also zum Beispiel, wenn die gekaufte Immobilie später vermietet oder verpachtet wird, oder dem Zweck der gewerblichen Nutzung dienen soll. Käufer, welche die Immobilie privat nutzen möchten, haben diese Möglichkeit nicht.

Selbst Finanzierungskosten und die Grunderwerbssteuer können Sie in diesem Fall steuerlich geltend machen. Die Ausgaben werden, da Einkommenssteuer dafür gezahlt wird, einfach als Werbungskosten abgesetzt.


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