Java Script ist deaktiviert!

Damit die Seite mit vollem Funktionsumfang korrekt dargestellt werden kann, muss Java Script aktiviert sein.

Scheidung – was sie alles wissen müssen!

Scheidung – das müssen Sie beachten!

Wohl kaum jemand wird schon bei der Eheschließung an die Scheidung denken – doch manchmal ist sie aller anfänglichen Liebe zum trotz unabwendbar. Zum Glück leben wir jedoch in einer Zeit, in der die Scheidung gesellschaftlich akzeptiert ist und keinen Argwohn mehr hervorruft. Tatsächlich ist es bei einer einvernehmlichen Scheidung wenig mehr als ein formeller Akt – bei einer Trennung im Streit sieht es hingegen ganz anders aus.

Antworten auf die Fragen, wann eine Ehe aufgelöst werden kann, wie eine Scheidung eingereicht wird, wieviel sie kostet und weitere hilfreiche Tipps und Hinweise finden Sie in diesem Ratgeberartikel.

Ehescheidung – was ist das überhaupt?

Es gibt drei verschiedene Formen, wie eine Ehe beendet werden kann. Durch den Tod eines Ehegatten, durch Aufhebung der Ehe oder durch Scheidung. Aufhebung der Ehe bezeichnet die Beendigung der Ehe aufgrund einer fehlerhaften Eheschließung. Die Ehescheidung hingegen ist die Auflösung der Ehe, wenn sie nicht mehr funktioniert oder, um es radikaler zu formulieren: wenn sie gescheitert ist.

Als Scheidung wird die formelle Beendigung des Eheverhältnisses bezeichnet. Dem voraus geht die Trennung, welche die tatsächliche Situation der Ehepartner beschreibt. Denn erst wenn das Paar sich getrennt hat und die Ehe als gescheitert gilt, kann geschieden werden.

Wann kann eine Ehe geschieden werden?

Dieses Scheitern muss im Einzelfall festgestellt werden. § 1565 Abs. 1 BGB hält dazu lediglich fest, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Keine Lebensgemeinschaft mehr
Grundsätzlich gilt, dass die Ehegatten vor der Scheidung mindestens ein Jahr lang getrennt leben müssen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie zwingend getrennte Wohnungen beziehen müssen. Es liegt auch dann keine Lebensgemeinschaft der Ehegatten mehr vor, wenn sie zwar in der gleichen Wohnung leben, aber keine häusliche Gemeinschaft bilden, also zum Beispiel jeder alleine für sich selbst sorgt, indem er selbst einkauft, kocht, wäscht oder putzt. Es kommt darauf an, ob weiterhin eine gegenseitige innere Bindung zwischen den Eheleuten besteht oder nicht. Es reicht also auch aus, wenn nur ein Ehegatte die eheliche Gesinnung verloren hat.

Wiederaufnahme nicht zu erwarten
Ob die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Zukunft zu erwarten ist, entscheidet der Richter. Er orientiert sich dabei an der Dauer des Getrenntlebens und dem Verhältnis zwischen den beiden Ehegatten.

Diese vier Fälle können unterschieden werden:

Trennung von drei Jahren
Leben die Ehegatten mehr als drei Jahre getrennt, dann gilt die Ehe grundsätzlich als gescheitert. Dem Gericht müssen also keine weiteren Begründungen vorgelegt werden, die bezeugen, dass die Ehe gescheitert ist. Auf eine Einvernehmlichkeit kommt es in diesem Fall nicht an. Die Ehe kann also auch geschieden werden, wenn ein Ehegatte nicht einverstanden ist.

Einvernehmliche Scheidung nach einem Jahr Trennung
Wollen beide Ehegatten die Scheidung, dann reicht es, wenn sie mindestens ein Jahr lang getrennt gelebt haben. Dies wird auch Trennungsjahr genannt. Sie müssen sich außerdem über den Ehegattenunterhalt, Verteilung von Ehewohnung und Hausrat sowie bei Kindern über das Sorgerecht, Umgangsrecht und den Kindesunterhalt einig sein. Auf die Gründe des Scheiterns der Ehe kommt es in diesem Fall also auch nicht an.

Nicht einvernehmliche Scheidung nach einem Jahr Trennung
Leben die Ehegatten noch keine drei Jahre, aber schon länger als ein Jahr getrennt und einer der beiden möchte sich scheiden lassen, dann muss derjenige der den Scheidungsantrag stellt begründen, weshalb die Ehe gescheitert ist, also dem Gericht die Scheidungsgründe nennen. Auch derjenige, der selbst für die Scheidungsgründe verantwortlich ist, kann nach einem Jahr Trennung den Scheidungsantrag stellen.

Trennungszeit von weniger als einem Jahr
Unter bestimmten Umständen kann eine Ehe auch vor dem Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Dies ist nach § 1565 Abs. 2 BGB möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstellen würde, aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen. Diese Voraussetzung wird als besonderer Härtegrund bezeichnet. Es geht dabei nur um Situationen, in denen eine körperliche oder psychische Beeinträchtigung einer Partei zu erwarten ist, wenn die Ehe nicht vorzeitigt beendet wird. Ein besonderer Härtegrund wird zum Beispiel als gegeben angesehen, wenn ein Ehegatte

  • den anderen Ehegatten häufig misshandelt.
  • den anderen Ehegatten sexuell erniedrigt.
  • Alkoholiker ist oder Drogen nimmt.
  • ein Kind mit einem anderen Partner erwartet.
  • sich grob ehrverletzend oder beleidigend dem anderen Ehegatten gegenüber verhält.


Es kann nur derjenige Ehepartner die Scheidung beantragen, der nicht für den Härtegrund verantwortlich ist. Dem Antragsteller bzw. der Antragsstellerin obliegt die Darlegungs- und Beweislast.

Wann kann eine Ehe nicht geschieden werden?

Unter bestimmten Umständen darf eine Ehe, trotz Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen nicht geschieden werden. Dafür müssen aber sogenannte außergewöhnliche Gründe vorliegen:

Ehegattenschutzklausel
Eine Weiterführung der Ehe kann zum Beispiel ausnahmsweise dann geboten sein, wenn die Scheidung aufgrund außergewöhnlicher Umstände für den Ehegatten, der sie ablehnt, eine schwere Härte darstellen würde. Diese Gründe müssen auch die Interessen des anderen Ehegatten überwiegen. Dies ist der Fall bei:

  • einer Erkrankung im Spätstadium der multiplen Sklerose oder bei erheblicher Krebserkrankung.
  • akuter Selbstmordgefahr, resultierend aus einer nicht steuerbaren psychischen Erkrankung des Ehegatten, bei der er sein Handeln nicht mehr unter Kontrolle hat.

Normale Erkrankungen, eine Behinderung oder ein hohes Alter reichen hingegen nicht aus, um eine Scheidung zu verhindern. Es kommt vielmehr darauf an, ob der eine Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe angewiesen ist und eine unerträgliche Situation für ihn vermieden würde. Dies muss aber derjenige Ehepartner, der sich auf den Härtegrund beruft, darlegen und beweisen.

Kinderschutzklausel
Außerdem kann eine Weiterführung der Ehe aus Belangen der Kinder, die aus der Ehe hervorgegangen sind, ausnahmsweise und aus besonderen Gründen nötig sein. Dies ist der Fall bei:

  • akuter Selbstmordgefahr des Kindes.
  • massiver psychischer Störung des Kindes

Es kommt also darauf an, ob die Scheidung erhebliche, das Kindeswohl schädigende Auswirkungen hat. Im Gegensatz zur Ehegattenschutzklausel gilt hier der Amtsermittlungsgrundsatz, was bedeutet, dass das Gericht hier von sich aus ermitteln muss, ob die Kinderschutzklausel in Kraft tritt oder nicht.

Scheidung – Ablauf


1. Einreichung des Scheidungsantrages

Trotz des obligatorischen Trennungsjahres kann ein Scheidungsantrag ab dem Trennungsmonat bei Gericht eingereicht werden und das sollten Sie auch tun. Denn selbst wenn ein unzumutbarer Härtegrund vorgetragen wird, dauert es in der Regel einige Zeit, bis dieser von Gerichts wegen auch festgestellt wird. Mitunder ist das Trennungsjahr dann sowieso schon abgelaufen. Es lohnt sich also, mit dem Einreichen des Antrags nicht erst bis nach Ablauf des Trennungsjahres zu warten.

Praxiswissen-Tipp

Der Antrag kann jederzeit bei Gericht eingereicht werden, nur der Gerichtstermin, in dem die Ehe geschieden wird, muss nach Ablauf des Trennungsjahres stattfinden!


Das Familiengericht stellt den Antrag dem anderen Ehegatten zu. Je nachdem, ob dieser ihm zustimmt oder ihn ablehnt, handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung oder eben nicht. Dies bestimmt, wie oben erläutert, den weiteren Ablauf des Verfahrens nach einem Jahr Trennungszeit. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit sich selbst einen Anwalt zu nehmen und einen eigenen Ehescheidungsantrag zu stellen. Dies spart Zeit, falls der Ehegatte seinen zuerst gestellten Antrag doch wieder zurückzieht, da das Gericht in jedem Fall über die Scheidung entscheiden muss.

2. Durchführung des Versorgungsausgleichs

Die Eheleute erhalten beide Formulare, die dem Gericht ausgefüllt wieder zugesendet werden müssen. Diese werden an die Rentenversicherungsträger weitergeleitet, die berechnen wie viel Rentenanspruch jeder Ehegatte während der Ehe erworben hat. Anschließend legt das Gericht den Scheidungstermin fest.

3. Scheidungstermin

Zum endgültigen Vollzug der Scheidung findet der Gerichtstermin statt, der ungefähr 10-20 Minuten dauert und in welchem normalerweise beide Ehepartner persönlich anwesend sein müssen. Die Eheleute werden gefragt seit wann sie getrennt leben, ob sie beide geschieden werden wollen und wie hoch das jeweilige Einkommen ist. Das Einkommen bildet die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren. Persönliche Angelegenheiten sowie der Scheidungsgrund werden nur dann angesprochen, wenn ein Ehegatte die Scheidung ablehnt.

Außerdem wird geprüft, ob das Ehepaar seit mindestens einem Jahr getrennt lebt. Wer sich auf Ablauf des Trennungsjahres beruft, muss das unter Umständen auch beweisen. Dies kann zum Beispiel durch Zeugen geschehen, geht allerdings am einfachsten, wenn die Ehegatten das Trennungsdatum schriftlich festhalten und beide unterschreiben. Ist der Trennungszeitpunkt strittig oder ein Ehegatte verweigert die Scheidung, wird die Verhandlung ausgesetzt.

Wenn sonst keine Unstimmigkeiten auftauchen, oder wenn bereits eine Trennungszeit von mindestens drei Jahren verstrichen ist, verkündet der Richter den Scheidungsbeschluss.

Wie lange dauert eine Scheidung?

Wie schnell eine Scheidung durchgeführt wird hängt abgesehen von den rechtlichen Bestimmungen vor allem vom Ehepaar selbst und deren Kooperationsbereitschaft ab. Dementsprechend kann sie von drei Monaten bis zu mehreren Jahren dauern. Eine einvernehmliche Scheidung kann dementsprechend ziemlich schnell abgehakt werden, während es bei der nicht-einvernehmlichen Trennung oftmals länger dauert.

Punkte, die das Verfahren in die Länge ziehen sind meist die Regelungen über Besitzaufteilung, Kinder, Versorgungsausgleich, Sorgerecht und Unterhalt. Das Verfahren wird dementsprechend beschleunigt, wenn bereits vor dem Scheidungstermin eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung verfasst und notariell beurkundet wird. Darin können neben den oben genannten Punkten unter anderem die Aufhebung eines gemeinsamen Testaments, der Versorgungsausgleich sowie die Umgangsregelung für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, geregelt werden. Sie beugt Streitigkeiten vor und verhindert dadurch, dass das Verfahren verzögert wird, weil ein Ehepartner sich plötzlich umentscheidet und andere Wünsche vorträgt.

Scheidungsfolgenvereinbarung – die einvernehmliche Scheidung

Eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung kann getroffen werden, sobald sich die Eheleute zur Scheidung entschlossen haben, also noch vor Einreichung des Scheidungsantrages. Man spricht dann von einer einvernehmlichen Scheidung beziehungsweise einem vereinfachten Scheidungsverfahren. Die getrennten Eheleute können jedoch nicht alles alleine regeln – einige Punkte müssen notariell beglaubigt werden. Das ist der Fall bei

  • Kindesunterhalt,
  • Ehegattenunterhalt,
  • Ehewohnung und
  • Hausrat.

Bei den restlichen Punkten reicht eine schriftliche Einigung ohne Beurkundung aus. Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert, halten sich im Vergleich zu den Kosten einer strittigen und langwierigen Scheidung aber in Grenzen.

Praxiswissen-Tipp

Sollten Sie sich mit Ihrem Ehepartner nicht über alle Punkte einigen können, empfiehlt sich ein Mediator. Dieser ist wesentlich günstiger und versucht Ihre Angelegenheiten streitfrei beizulegen, um so eine nachhaltige und annehmbare Lösung für beide Seiten zu finden!

Versorgungsausgleich

Mit der Scheidung findet auch ein sogenannter Versorgungsausgleich statt, der meist einige Monate dauert. Dafür muss kein extra Antrag gestellt werden, sondern er erfolgt schon von Amts wegen mit der Ehescheidung. Das Verfahren dient dem Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Altersvorsorgeanwartschaften der Ehegatten. Dies wird realisiert, indem alle Rentenansprüche der Eheleute geteilt und jeweils zur Hälfte auf den anderen Ehepartner übertragen werden. Der maßgebliche Zeitraum beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Ein Scheidungsantrag wird mit Zustellung bei der Gegenseite rechtshängig.

Der Versorgungsausgleich fällt nur weg, wenn die Ehe kürzer als drei Jahre bestanden hat. Er kann allerdings auch durch notariellen Vertrag oder im letzten Gerichtstermin mit zweitem Anwalt ausgeschlossen werden.

Scheidungsanwalt – Scheidung ohne Anwalt?

Grundsätzlich gilt: Der Ehegatte, der die Scheidung beantragen will, braucht einen Rechtsanwalt. Der andere Ehepartner kann hingegen selbst entscheiden, ob er sich einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen will oder nicht. Nötig ist der zweite Rechtsanwalt nur, wenn der andere Ehegatte selbst Anträge in dem Verfahren stellen möchte, wie etwa den Unterhalt, das Sorgerecht oder Umgangsangelegenheiten betreffend. Nimmt er sich keinen Anwalt, kann er der Scheidung nur zustimmen oder sie ablehnen.

Bei einer einvernehmlichen Entscheidung ist ein zweiter Rechtsanwalt also nicht unbedingt nötig. Beachtet werden sollte aber, dass der eine Rechtsanwalt generell nur die Interessen des Ehepartners, der ihn beauftragt hat, vertritt. Sind sich die Eheleute einig, dann stellt dies oft kein Problem dar. Bezahlt werden müssen die Rechtsanwaltskosten dann aber theoretisch von der Person, die ihm den Auftrag erteilt hat. In den meisten Fällen wird aber eine hälftige Beteiligung an den Rechtsanwaltskosten zwischen den Eheleuten vereinbart werden.

Was kostet eine Scheidung?

Die Kosten, welche bei einer Scheidung auf jeden Fall anfallen sind Gerichtskosten und Anwaltskosten. Diese richten sich nach dem sogenannten „Verfahrenswert“.

Der Verfahrenswert

  • ist die Basis für die Berechnung der Scheidungskosten.
  • wurde vor der Familienrechts-Reform 2009 „Streitwert“ genannt.
  • beträgt mindestens 3.000 Euro und höchstens eine Million Euro.
  • gilt nur für die Scheidung selbst. Jede weitere Angelegenheit hat ihren eigenen Verfahrenswert und damit eigene Gebühren.
  • setzt sich aus den dreifachen Netto-Einkünften der Eheleute, bezogen auf die letzten drei Monate vor Einreichung des Scheidungsantrags, zusammen.

Beispiel

Ehegatte 1 verdient 2.000 € netto monatlich, Ehegatte 2 verdient 1.200 € netto monatlich

(3 x 2.000) + (3 x 1.200) = 9.600 €

Der Verfahrenswert beträgt demnach 9.600 €

Praxiswissen-Tipp

Es ist also sinnvoll weitere zu regelnde Angelegenheiten gemeinsam vor Gericht, anstatt nachher separat, geltend zu machen! Dann bilden sie nämlich vor Gericht einen Verbund, dessen Gebühren geringer sind, als die von Einzelbeträgen. Das liegt daran, dass die Gebühren nicht linear mit dem Verfahrenswert ansteigen.



Die Anwaltskosten

  • richten sich ausschließlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
  • setzen sich unter anderem aus 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Termingebühr, Auslagen und 19% MwSt zusammen.
  • erhöhen sich, je mehr der Anwalt für Sie regeln muss. Zwei Punkte erledigt er grundsätzlich: Einreichen des Scheidungsantrags und Stellen des Scheidungsantrags in der Gerichtsverhandlung. Mit der einvernehmlichen Scheidung können Sie sich zumindest die Anwesenheit des Anwalts bei der Anhörung der Ehegatten sparen.

Die Gerichtskosten

  • richten sich ausschließlich nach dem Gerichtskostengesetz.
  • betragen nach dem FAMGKG zwei Gebühren.

Wenn ein Versorgungsausgleich stattfindet, dann wird für diesen ebenfalls ein Verfahrenswert angesetzt, der zu dem Verfahrenswert der Scheidung hinzugerechnet wird. Der Mindestwert beträgt hier nur 1.000 €. Es ergibt sich also ein Mindestverfahrenswert von 4.000 € (3.000 € aus den dreifachen Netto-Einkünften + 1.000 € aus dem Versorgungsausgleich).

  • Bei einer einvernehmlichen Scheidung und dem Verfahrenswert von 4.000 € würden die Gerichtskosten 254,00 € nach dem GKG betragen und die Anwaltsgebühren nach RGV 773,50 €, was Gesamtkosten von mindestens 1027,50 € ergibt.
  • Bei einem Verfahrenswert von insgesamt 10.000 € hingegen, würden die Gerichtskosten 482,00 € und die Anwaltskosten 1.683,85 € ergeben, also würden Gesamtkosten von 2.165,85 € aufkommen.

Beachtet werden sollte, dass sich diese Gebühren stark erhöhen, wenn es sich nicht um eine einvernehmliche Scheidung handelt oder noch weitere Angelegenheiten in dem Verfahren geklärt werden müssen. Die Gebühren können stark variieren und hängen von vielen verschiedenen Faktoren ab. Vor allem die Gebühren, die Anwälte fordern, weichen stark voneinander ab. Am günstigsten ist immer eine einvernehmliche Scheidung, bei der die Eheleute versuchen viel selbst und gemeinsam zu erledigen.

Scheidung online

Für einvernehmliche Scheidungen, bei denen zum Beispiel bereits eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen wurde, eignet sich auch die Online-Scheidung. Hier wird der Scheidungsantrag über ein Internetformular verschickt und soll somit im Vergleich zur herkömmlichen Scheidung, Zeit sparen. Beworben wird die Online-Scheidung damit, dass nur der Scheidungstermin vor Gericht als Treffen stattfindet und somit Geld gespart wird. Beachtet werden sollte dabei aber, dass sich die Werbung mit günstigen Angeboten auch nur auf die gesetzlichen Mindestvorgaben, die oben aufgeführt wurden, beschränken kann.  

Ratgeber "Scheidung und Immobilie" zum kostenlosen Download

Füllen Sie einfach das folgende Formular aus und erhalten Sie kostenlos und unverbindlich unseren Ratgeber "Scheidung und Immobilie" per E-Mail.
 

Allgemein - Download Ratgeber Scheidung