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Zugewinngemeinschaft & Zugewinnausgleich - darum geht´s!

Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich – das steckt dahinter!

Mit der Eheschließung gehen verliebte Paare nicht nur den romantischen Bund fürs Leben ein, sie begeben sich damit gleichzeitig automatisch auch in den sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es sei denn, es wird ein Ehevertrag abgeschlossen, in welchem eine Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart wird. Während das Thema für Paare, welche bis an ihr Lebensende glücklich zusammen sind eher uninteressant ist, wird es dann wichtig, wenn sich die Eheleute scheiden.

Im Falle einer Scheidung findet nämlich der sogenannten Zugewinnausgleich statt. Was sich hinter diesem Begriff verbirgt, was eine Zugewinngemeinschaft eigentlich ist und was das für die Aufteilung des Vermögens bedeutet, erfahren Sie in diesem Ratgeberbeitrag.

Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft bildet den gesetzlichen Güterstand zwischen zwei Ehepartnern, insofern sie keinen Ehevertrag abgeschlossen und damit etwaige Einschränkungen vorgenommen haben. Die Vermögensverhältnisse der Eheleute werden hierbei so geregelt, dass jeder Gatte grundsätzlich Alleineigentümer seines vor und während der Ehe erworbenen Vermögens ist. Das Vermögen der Ehepartner bleibt also generell getrennt und ist auch getrennt zu verwalten. Kommt es jedoch zur Scheidung, wird das Vermögen, welches im Laufe der Ehejahre hinzugewonnen wurde, hälftig aufgeteilt.

In der Zugewinngemeinschaft gilt:
  • Alles, was vor der Hochzeit Ihnen gehörte, bleibt auch während der Ehe oder nach der Scheidung Ihr alleiniges Eigentum.
  • Alles, was Sie während der Ehe erwerben, steht auch in Ihrem alleinigen Eigentum, Sie müssen es allerdings bei einer Scheidung mit Ihrem Ehegatten teilen.
  • Alles, was Ihr Eigentum ist, bleibt Ihr Eigentum und der Ehepartner hat kein Recht auf Anteilsübertragung.

Praxiswissen-Tipp

Eine Enterbung berührt den Pflichtteilsanspruch nicht!


Merkmale der Zugewinngemeinschaft

Getrennte Vermögensmassen
Nach §1363 Abs. 2 Satz 1 BGB bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten getrennt. Die Eheleute bleiben also Alleineigentümer ihrer Vermögensgegenstände. Falls also ein Gegenstand kaputt geht, der von beiden Ehegatten ersetzt wird, dann bleibt der neue Gegenstand im Eigentum des Ehegatten der Alleineigentümer des kaputten Gegenstands war, selbst wenn beide Ehegatten für den Ersatz gezahlt haben.

Beispiel:

Der Ehemann bringt eine Küchenmaschine mit in die Ehe ein. Diese geht nach einiger Zeit kaputt und das Ehepaar kauft zusammen einen Ersatz. Das neue Gerät gehört ausschließlich dem Ehemann, selbst wenn die Ehefrau mitgezahlt hat, weil es als Ersatz für die alte Küchenmaschine angeschafft wurde.

Getrennte Haftung
Aus der Trennung der Vermögensmassen folgt auch eine getrennte Haftung bei Schulden. Jeder Ehegatte haftet allein für seine eigenen Schulden, der Partner muss nicht automatisch mithaften.

Dies gilt natürlich nicht, wenn die Eheleute gemeinsam Verträge abgeschlossen haben, also Gesamtschuldner sind, einer für den anderen bürgt oder ein Schuldanerkenntnis abgegeben wurde.

Bevor eine solche Bürgschaft für den Ehepartner ausgesprochen wird, sollte gut überlegt werden, ob die Verbindlichkeiten im Zweifel auch alleine und unabhängig vom Ehegatten getragen werden könnten. Der Bürge erhält kein Recht an der Gegenleistung, er muss lediglich für die finanziellen Verbindlichkeiten aufkommen.

Verfügungseinschränkungen
Trotz der Tatsache, dass einem Ehegatten, die von ihm erworbenen Gegenstände allein gehören, kann er nur mit Einschränkungen über sie verfügen. Diese Einschränkungen greifen einerseits bei Sachen, die sein Vermögen im Ganzen betreffen, und andererseits bei Haushaltsgegenständen.

  • Möchte ein Ehegatte über einen Haushaltsgegenstand verfügen, wie beispielsweise den Kühlschrank, dann bedarf es hierfür der Zustimmung des anderen Gatten. Auch Autos können Haushaltsgegenstände sein, wenn es sich um einen Familienwagen handelt, der zum Beispiel auch vom anderen Ehegatten verwendet wird.
  • Genauso bedarf es der Zustimmung des Partners, wenn ein Gegenstand veräußert werden soll, der das Vermögen im Ganzen betrifft. Das ist dann der Fall, wenn dieser Gegenstand den Großteil des Vermögens ausmacht. Möchte ein Ehegatte beispielsweise eine Immobilie verkaufen, die 100.000 € wert ist und ihm gehört ansonsten nur 10.000 € Barvermögen, dann braucht er vor Veräußerung der Immobilie die Zustimmung des Ehegatten. Was genau als „Großteil des Vermögens“ angesehen wird ist nicht ganz eindeutig, als Richtwert kann man allerdings von 10-15 % ausgehen, die nach Veräußerung mindestens verbleiben müssen. Welche Gegenleistung vereinbart wird, spielt in diesem Zusammenhang übrigens keine Rolle, es bedarf der Zustimmung trotzdem.

Hat ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen verfügt, dann ist dieses Rechtsgeschäft unwirksam und der andere Ehegatte kann den Gegenstand nach §1368 BGB vom neuen Eigentümer zurückfordern.

Wann beginnt und endet die Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft wird mit der Eheschließung begründet. Sie endet durch

1. Tod eines Ehegatten,
2. Scheidung oder
3. Notariell beurkundeten Ehevertrag, der einen anderen Güterstand festlegt.

Wird die Zugewinngemeinschaft zum Beispiel durch Scheidung aufgelöst, dann findet der sogenannte Zugewinnausgleich statt.

Was bedeutet Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich soll finanziellen Ausgleich zwischen den Eheleuten schaffen. Dies wird damit erreicht, dass die Zugewinne, welche die Ehegatten jeweils im Laufe der Ehe erwirtschaftet haben, geteilt werden. Zugewinn ist der Betrag, um welchen das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, gibt die Hälfte des Zugewinns an seinen Ehepartner ab.

Beispiel:

 EhemannEhefrau
Anfangsvermögen20.000 €10.000 €
Endvermögen25.000 €30.000 €
Zugewinn5.000 €20.000 €


Die Ehefrau hat bis zur Auflösung der Zugewinngemeinschaft wegen Scheidung einen Zugewinn von 20.000 € erzielt. Der Ehemann hingegen nur einen Zugewinn von 5.000 €. Folglich muss sie ihren Zugewinn mit ihm teilen. Sie muss ihm die Hälfte davon abgeben, also 10.000 €.

Praxiswissen-Tipp

Die Abzahlung von Schulden gilt auch als Zugewinn! Startet ein Ehegatte also mit -50.000 € Anfangsvermögen und endet bei +30.000 €, dann hat er trotzdem einen Zugewinn von 80.000 € gemacht. Der hälftige Ausgleich würde sich also auf 40.000 € belaufen. Da er nur 30.000 € hat, beträgt die Ausgleichsforderung allerdings auch nur 30.000 €, da die Kappungsgrenze der Forderung das positive Vermögen der Person ist!

Zugewinnausgleich - Berechnung

Zur Berechnung des Anfangs- und des Endvermögens wird auf zwei Stichtage abgestellt. Der Tag der Eheschließung vor dem Standesbeamten oder Begründung der Lebenspartnerschaft und der Tag, an welchem dem Ehepartner der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Der Ehegatte, von dem die Scheidung gefordert wird, ist verpflichtet seine Vermögensverhältnisse zu diesen Zeitpunkten dem anderen Ehegatten mitzuteilen.

Wenn das Paar viele Jahre verheiratet war, dann können die beiden Summen allerdings nicht verglichen werden, da sich die Kaufkraft mit den Jahren verändert. Die Anfangssumme wird indexiert. Dafür wird folgende Formel verwendet:

(Anfangsvermögen x Index bei Scheidungsantrag) / Index zur Heirat = Indexiertes Anfangsvermögen

Das Statistische Bundesamt veröffentlicht jährlich den dafür notwendigen Verbraucherindex.

Praxiswissen-Tipp

Der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt übrigens drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung!

Zugewinngemeinschaft und Haus

Entsprechend der Grundregelung, dass die Vermögen in der Zugewinngemeinschaft getrennt bleiben, bleibt auch eine Immobilie, die ein Ehegatte mit in die Ehe bringt, dessen Alleineigentum während der Ehe.

Zur Wertberechnung gelten allerdings einige Besonderheiten:
  • Die Wertsteigerung der Immobilie zählt als Zugewinn und ist daher bei Eheauflösung auszugleichen. Ist die Immobilie beispielsweise bei der Eheschließung 200.000 € Wert und zum Zeitpunkt der Trennung 300.000 € müssen die 100.000 € Wertsteigerung ausgezahlt werden.
  • Wird die Immobilie während der Ehe erworben, dann zählt der komplette Wert als Zugewinn.
  • Gehört die Immobilie beiden Ehepartnern jeweils zur Hälfte, dann wird auch der Zugewinn entsprechend berechnet, unabhängig davon welcher Ehegatte wieviel dazugezahlt hat.
  • Unterschreiben beide Partner bei einem Hauskauf den Kreditvertrag, so sind sie Gesamtschuldner für das Darlehen, selbst wenn nur ein Ehegatte im Grundbuch steht. Die Schulden werden im Falle des Zugewinnausgleichs jedoch beiden aufs Endvermögen angerechnet, unabhängig davon wer die Raten tatsächlich abbezahlt.

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